Aus aktuellem Anlass hier die neueste Allgemeinverfügung der Stadt Pirmasens, die morgen am 25.12.2020 in Kraft tritt:
Die Stadtverwaltung Pirmasens erlässt in Abstimmung mit dem für gesundheitliche
Angelegenheiten zuständigen Ministerium für das Gebiet der Stadt Pirmasens
folgende
Allgemeinverfügung
über zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen
für das Gebiet der Stadt Pirmasens
1. Im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr ist der Aufenthalt im öffentlichen
Raum untersagt (Ausgangssperre). Ausnahmen von der Ausgangssperre gelten
a. am 25., 26. und 31. Dezember 2020 in der Zeit von 21.00 bis 24.00 Uhr
und am 1. Januar 2021 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 01.00 Uhr,
b. bei Vorliegen eines triftigen Grundes.
Triftige Gründe, die den Aufenthalt im öffentlichen Raum während der
Ausgangssperre ausnahmsweise rechtfertigen, liegen insbesondere vor bei
a. Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b. Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib,
Leben und Eigentum erforderlich sind,
c. Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und
veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
d. Gassigehen (lediglich eine Person).
e. Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen
Zuständen.
2. Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist in der Zeit zwischen 21.00 und
05.00 Uhr untersagt.
3. Abweichend von § 4 der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und
Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der
Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen
und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 27.
November 2020, zuletzt geändert durch die Zweite Landesverordnung zur
Änderung der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte
sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe
nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur
Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 18. Dezember 2020
dürfen Bewohner der in § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Aufnahmen,
Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und
Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes
über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des
Coronavirus vom 27. November 2020 genannten Einrichtungen täglich höchstens
eine Besucherin oder einen Besucher für die Dauer einer Stunde empfangen.
Besucherinnen und Besucher müssen dabei einen negativen Schnelltest vorlegen,
der nicht älter, als 72 Stunden sein darf. Härte- und Sterbefälle sind hiervon
ausgenommen. Weiterhin gilt das Verbot nicht für Seelsorgerinnen und Seelsorger,
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, die in dieser
Funktion die Pflegeeinrichtung aufsuchen, sowie rechtliche Betreuerinnen und
Betreuer, Bevollmächtigte der Bewohnerin oder des Bewohners und sonstige
Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben der Zugang zu gewähren ist.
Gleiches gilt für medizinisch und therapeutisch notwendige Besuche, sowie
medizinisch nicht verordnete Besuche von Fußpflegerinnen und Fußpflegern.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 25.12.2020 in Kraft und gilt zunächst bis zum
10. Januar 2021.
5. Die übrigen Regelungen der 14. CoBeLVO bleiben unberührt.
6. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des
§ 74 IfSG wird hingewiesen. Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt ordnungswidrig,
wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG
zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer
Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
7. Der vollständige Text der Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim
Ordnungsamt, Adam- Müller-Str. 69, Zimmer E.02 zu den üblichen Öffnungszeiten
sowie auf der Homepage der Stadt Pirmasens (www.pirmasens.de) eingesehen
werden.
Pirmasens, den 24.12.2020
(Markus Zwick)
Oberbürgermeister